Tipps:

Mietfallen vor dem Umzug erkennen

5 hilfreiche Tipps
Mietfallen vor dem Umzug erkennen - 5 hilfreiche Tipps


Die richtige Wohnung zu finden, ist ein nerviges und zeitintensives Unterfangen. Wenn sich der Erfolg andeutet, ist die Vorfreude auf den Umzug und die Neigung zur schnellen Unterschrift groß. Doch Vorsicht: Der Mietvertrag ist intensiv zu prüfen – oder besser - einem Profi vorzulegen.

Kündigung

Der Mietvertrag regelt die Kündigungsfrist. Für Mieter beträgt sie drei Monate. Je nach Dauer des Mietverhältnisses verlängert sie sich für den Vermieter auf bis zu neun Monate. Eine fristlose Kündigung der Wohnung ist, in besonderen Fällen, beiderseits erlaubt. Manche Verträge beinhalten die Klausel „Kündigungsverzicht“. Das bedeutet, dass für eine definierte Zeit – längstens vier Jahre – beide Parteien auf eine Vertragskündigung verzichten. Vermieter argumentieren gerne mit Sicherheit. Mietfalle: Wer kann so weit in die Zukunft schauen. Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit und vieles mehr lassen sich nicht vorhersagen. Die finale Folge ist eine Sonderkündigung der Wohnung, die ein Vermieter akzeptieren kann – gegen Zahlung einer Ablösesumme als Ausgleich ausbleibender Miete.

Widerruf- oder Rücktrittsrecht

Mit der Unterschrift unter den Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis. Der Vertrag ist bindend und wirksam. Ein Widerruf oder Rücktritt ist nicht einfach auszusprechen. Wenn der Mieter feststellt, dass er das Mietverhältnis nicht eingehen kann oder möchte, bleibt ihm nur die gesetzliche Kündigungsfrist. Auch wenn noch kein Umzug erfolgte. Gerne berufen sich Vermieter auf diesen Irrtum. Mietfalle: Nach den folgenden Regeln des Haustürgeschäftes ist es möglich, einen Mietvertrag zu widerrufen: Die Besichtigung der Wohnung erfolgte nicht persönlich und der Vertrag kam via Fernabsatz (Brief, E-Mail, SMS) zustande. Der Vermieter muss ein Unternehmer und der Mietnehmer eine Privatperson sein. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, ab dem Tag, an dem der Vermieter seinen Vertragspartner über die Widerrufsfrist ordnungsgemäß informiert. Unterbleibt die Belehrung, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage. Bereits bezahlte Miete ist zu erstatten.

Nebenkosten

Mietfallen vor dem Umzug erkennen: Nebenkosten
Diese Kosten sind vom Vermieter zu tragen – außer, es gibt eine vertragliche Regelung. Als Standard gilt die monatliche Vorauszahlung. Sie besagt, dass bei Überzahlungen eine Rückerstattung des Vermieters erfolgt - analog eine Nachzahlung des Mieters bei Unterdeckung. Manche Mietverträge regeln eine Pauschalabrechnung. Das bedeutet, dass keine verbrauchsorientierte Abrechnung erfolgt (nicht gültig für Heiz- und Warmwasser). Die Kosten sind fix. Mietfalle: Diese Regelung besagt nicht, dass es keine Nachzahlungen gibt. Der Vermieter darf, wenn vereinbart, diese verlangen, wenn Kostensteigerungen nachweisbar sind.

Übergabe und Modernisierungen

Das Übergabeprotokoll regelt die Ist-Situation des Mietobjektes und ist gleichzeitig Nachweis etwaiger Schäden (Mängelliste). Vermieter investieren nicht viel Zeit in dieses Formular und drängen auf Unterschrift. Mietfalle: Insbesondere leicht versteckte Mängel findet der Vermieter gerne nach dem Umzug und lässt sich diese, auf Kosten des Vermieters, reparieren. Beispiele: Risse am Waschbecken oder Druckstellen an Türblättern. Achtung bei eigenen Veränderungen (Umbauten) der Räumlichkeit: Nach dem Umzug hat der Vermieter das Recht, die Wiederherstellung des Alt-Zustandes zu verlangen. Deshalb ist eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung ratsam. Hin und wieder gibt es Umzugsunternehmen, die Umziehende zusätzlich zum Thema Umzug zu Themen wie Wohnungsübergabe und Renovierung nach dem Umzug beraten, da diese eine gewisse Erfahrung vorweisen können.

Wohnungsgröße als Mietfalle

Entgegen vieler Annahmen ist die im Mietvertrag angegebene Mietfläche der Wohnung eine unverbindliche Angabe. Stellt der Bewohner nach dem Umzug fest, dass seine Mietfläche kleiner ist, als die im Vertrag angegebene, hat er nicht grundsätzlich das Recht, die Miete zu mindern und Überzahlungen zurückzufordern. Das Gesetz sieht vor, dass Abweichungen von bis zu 10 % einen kleinen Mangel darstellen. Rechte hat der Mieter erst über 10 % Differenz (Mietminderung, Rückforderung). Achtung: Liegt dem Vertrag ein Mietpreis pro Quadratmeter zugrunde, darf er eine Minderung unter 10 % vornehmen.



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